|
Aufhebung der Jagdzeiten für Auer-, Birk- und Rackelhähne: Gemäß § 1 der Verordnung über die befristete Aufhebung der Jagdzeiten für Auer-, Birk- und Rackelhähne in der derzeit geltenden Fassung darf die Jagd auf Auerhähne, Birkhähne und Rackelhähne nicht ausgeübt werden.
Aufhebung der Schonzeiten für Graureiher: Gemäß § 1 der Verordnung über die Aufhebung der Schonzeiten für Graureiher in der derzeit geltenden Fassung darf die Jagd auf Graureiher in der Zeit vom 16. September bis zum 31. Oktober in einem Umkreis von 200 m um geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern ausgeübt werden.
Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten: Gemäß § 1 der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Teierarten in der derzeit geltenden Fassung wird zum Schutz der heimischen Teirwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden abweichend von § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BnatSchG Personen, die zur Ausübung des Jagdschutzes befugt sind, gestattet, Vögel der Arten - Corvus corone corone (Rabenkrähe) - Pica pica (Elster) - Garrulus glandarius (Eichelhäher) außerhalb befriedeter Jagdbezirke (Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes) und außerhalb der Brutzeit (15. März bis 15. Juli) zu töten.
Nach Satz 1 erlegte Vögel der genannten Arten sind vom Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten des § 20 f Abs. 2 BnatschG ausgenommen. Gemäß § 2 der Verordnung sind Art und Zahl der erlegten Vögel sowie Zeit und Ort des Abschusses der Kreisverwaltungsbehörde jährlich im Rahmen der Streckenliste zu melden.
|
|