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Errichtung einer
Reitanlage im Außenbereich Mainburgs - Rieder Feld
Konrad
Pöppel
Brittingweg
3, 84048 Mainburg
Tel
08751/3493
Datum:
14.06.2003
Leserbrief
Sehr
geehrte Damen und Herren der Redaktion!
Ich
möchte Sie hiermit um Veröffentlichung des folgenden Leserbriefs bitten.
Er bezieht sich auf die Beantragung des Neubaus einer Reitanlage im Außenbereich
im Mainburger Westen (Rieder Feld) und die schon mehrmalige Behandlung im
Bauausschuss bzw. im Stadtrat.
Zersiedlung
der Landschaft von Behörden privilegiert?
Seit
einiger Zeit verfolge ich die Berichterstattung zum Antrag für den Neubau
einer Reitanlage in der freien Landschaft, dem Rieder Feld im Mainburger
Westen - im Behörden-Deutsch im sogenannten Außenbereich.
Der Landverbrauch und die Zersiedlung hat in Bayern dramatische Größenordnungen
angenommen. Jährlich wird eine Fläche größer als der Chiemsee überbaut.
Deshalb hat auch Umweltminister Dr. Schappauf eine großangelegte
Initiative zur Eindämmung des Flächenverbrauchs gestartet. Gibt es aber
bayerische Beamten und Behörden, die auch trotz eindeutiger Rechtslage
durch Fehlinterpretation oder Begünstigung dem Umweltminister in den Rücken
fallen?
Es
ist schon erstaunlich, wie sich die Behörden bei Ihren Stellungnahmen zum
Reitanlageantrag winden, um hier dem Stadtrat eine Privilegierung
vorzugaukeln, wo heute keine ist.
Dass
hier zum Zeitpunkt der Genehmigung - und dass ist rechtlich das
entscheidende - kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Paragraph
201 BauGB vorliegt, sieht auch das Landwirtschaftsamt Abensberg vor. Warum
aber hinzugefügt wird, es wird sich in 2-3 Jahren um einen solchen
Betrieb handeln, wenn alles entsprechend Plan umgesetzt wird, daraus soll
sich einer einen Reim machen. Es zählt nur die Situation zum
Genehmigungszeitpunkt.
Ein
Medizinstudent darf auch keine Leute operieren, weil er in einigen Jahren
Arzt ist. Oder kennen Sie jemand der mit 15 Auto fahren darf, weil die Behörde
davon ausgeht, dass er mit 18 die Führerscheinprüfung machen und
bestehen wird?
Warum
hier Fr. Regierungsrätin Dettenhofer also in der Zusammenfassung
interpretiert: „Das Landratsamt geht deshalb davon aus, dass es sich bei
dem Antrag auf Errichtung einer Reithalle ... um ein im Außenbereich
privilegiertes Vorhaben handelt.“ ist für mich nicht nachvollziehbar.
Es scheint hier eine Privilegierung seitens der Behörde und nicht nach
geltendem Recht vorzuliegen.
Das
steht dieser Dame meiner Meinung nach nicht zu.
Im
von den Behörden zitierten Paragraph 201 des Baugesetzbuches seht, was
unter einer für die Privilegierung notwendigen Landwirtschaft verstanden
wird: „Landwirtschaft ist...
Weidewirtschaft einschließlich Pensionistentierhaltung auf überwiegend
eigener Futtergrundlage ...“ und es ist absolut unzweifelhaft, dass der
Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt keine Landwirtschaft in diesem Sinne
ausübt.
Ich
hoffe die Stadtratsmitglieder halten sich bei der nächsten Debatte an die
aktuelle Rechtslage, und lehnen den Antrag endgültig ab. Sie ersparen
damit auch den angrenzenden Landwirten einigen Ärger, die bei der
Bewirtschaftung Ihrer Hopfengärten jetzt plötzlich Angst davor haben müssen,
dass die Pferde und die in den Appartements wohnenden Menschen in ihrer
Gesundheit beeinträchtigt werden.
Dem
Antragsteller ist zu empfehlen, sich eines der vielen zum Verkauf
stehenden landwirtschaftlichen Anwesen zu kaufen, und dort seinen
Herzenswunsch zu verwirklichen, denn es ist nicht einsichtig, dass wir auf
der einen Seite das Höfesterben beklagen und auf der anderen Seite -
quasi als Hobby, Nebenbeschäftigung oder Gewerbe - Gebäude in die noch
freie Landschaft gestellt werden.
Mit
freundlichen Grüßen
Konrad
Pöppel, Bund Naturschutz
Stellungnahme
des RA Dr. Ulrich Kaltenegger zur geplanten Reitanlage:
Errichtung
einer Reitanlage
Dr. Jur. Ulrich Kaltenegger,
Rechtsanwalt
Landshut, 23. 06. 2003
Sehr geehrter Herr
,
Ihre Anfrage betreffend die
Genehmigungsfähigkeit der im Westen von Mainburg geplanten Reitanlage gemäß
§ 35
Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB
beantworte ich wie folgt:
1. Um durch die oben genannten Vorschriften
privilegiert und damit im Außenbereich genehmigungsfähig zu sein, müsste
das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, Landwirtschaft
liegt aber immer nur dann vor, wenn – egal ob im Haupt- oder im
Nebenerwerb – die Voraussetzungen der Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit
und Dauerhaftigkeit (auf Generationen angelegt) erfüllt sind. Nach der
Rechtssprechung spricht gegen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen
Betriebes vor diesem Hintergrund, wenn er überwiegend oder gar allein auf
Pachtland betrieben wird, da
der Pacht ”eine die Dauerhaftigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung
in Frage stellende Schwäche inne wohnt” (vergleiche Jäde/Dimberger/Weiß,
zu § 35 BauGB, Randziffern
22 und 23 mit Rechtssprechungsnachweis).
Beispielsweise
bei einem Verhältnis von 0,95 ha Eigenland zu 7,20 ha Pachtflache hat das
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines landwirtschaftlichen
Betriebes verneint. !m vorliegenden Fall liegt das Verhältnis zwischen
Eigen- und (beabsichtigter) Pachtfläche sogar bei ca. 1: 10.
Folglich
liegt im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits kein
land- wirtschaftlicher Betrieb vor. Infolge fehlender Eigentumsflächen
sind Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit nicht gesichert. Es besteht die
Gefahr einer Investitionsruine oder der Zweckentfremdung.
2. Fraglich ist desweiteren,
inwieweit die beabsichtigte Pensionspferdehaltung zum
Landwirtschaftsprivileg führen kann.
Pensionstierhaltung war ursprünglich
keine Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Erst durch die
Neufassung des § 201 BauGB wurde auch ”die Wiesen- und Weidewirtschaft
einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener
Futtergrundlage” als Landwirtschaft im Rechtssinne definiert.
Voraussetzung für eine Privilegierung auf
dieser Basis ist zunächst, dass das Vorhaben der
”Pensionstierhaltung” dient. Insoweit
ergeben sich Bedenken, als die Errichtung einer ”Reitanlage” mit
Longierhalle, Reithalle und zwei Appartements für das Arbeitspersonal
geplant ist. Eine Unterkunft in gewissem Umfang für das Arbeitspersonal
mag, da zweckdienlich und erforderlich, zulässig sein, nicht jedoch eine
Longierhalle und eine Reithalle, wobei letztere zudem mit einer Tribüne
ausgestattet werden soll. Eine Longierhalle dient Ausbildungs- und
Trainingszwecken, ebenso eine Reithalle. Letztere soll (Tribüne)
offensichtlich auch noch für Veranstaltung genutzt werden. Reit- und
Bewegungshallen können das Landwirtschaftsprivileg nur dann in Anspruch
nehmen, wenn sie mit der Pferdeaufzucht und der damit verbundenen
reiterlichen Ausbildung im Zu- sammenhang stehen. Vergleiche hierzu aaO,
zu § 35, Randziffer 17. Jedenfalls zwei Hallen im Zusammenhang mit einer
Pensionspferdehaltung sind nach diesen Maßstäben unzulässig.
3. Weitere
Tatbestandsvoraussetzung für eine Landwirtschaftsprivilegierung wäre,
dass es sich um ”Wiesen- und Weidewirtschaft ... auf überwiegend
eigener Futtergrundlage” handelt.
Auch hieran fehlt es. Dies
bereits deswegen, weil bei 48 Pferden alleine für Koppelhaltung und
Weidegang 7,2 ha benötigt werden. Am beabsichtigten Standort gibt es aber
nur eine Fläche von ca. 4,5 ha, davon wird noch mindestens 1 ha für die
Gebäude, die Zufahrt usw. in Anspruch genommen. Auf die vom Betreiber
beabsichtigte Zupacht kommt es daher nicht an. Die beabsichtigten Pachtflächen
liegen 10 bis 12 km von der geplanten Hofstelle entfernt und können
allenfalls der Futterproduktion dienen, nicht jedoch der Wiesen- und
Weidewirtschaft im Sinne des § 201 BauGB.
4. Darüberhinaus wäre die
vom Bauwerber beabsichtigte Zupacht gegenwärtig auch nicht berücksichtigungsfähig.
Auf Grund der geringen Eigentumsflächen wären für einen wesentlichen
Teil der beabsichtigten Zupachtflächen Pachtverträge bzw. Vorverträge
erforderlich. Bloße Absichtserklärungen reichen nicht aus, um das
Tatbestandsmerkmal der ”überwiegend eigenen Futtergrundlage” zu erfüllen.
Anzumerken ist ferner, dass
eine etwaige Zupacht von Anbauflächen für Futtergetreide (noch dazu in
einer Entfernung von 10 bis 12 km von der geplanten Hofstelle) nicht zu
einer Privilegierung führen kann. Die Pensionstierhaltung ist gemäß §
201 BauGB nur als Bestandteil der Wiesen- und Weidewirtschaft
privilegiert.
5. Unabhängig von den obigen
Ausführungen steht einer Genehmigung des Vorhabens derzeit auch die
Tatsache im Wege, dass die beabsichtigte Gesamtbetriebsgröße und die
damit verbundene Futtermittelversorgung in keiner Weise gesichert sind.
Auf ein – mögliches – zukünftiges Erfüllen der
Tatbestandsvoraussetzungen kann im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Baugenehmigung nicht abgestellt werden.
Das zur Genehmigung beantragte Bauvorhaben ist
daher jedenfalls derzeit nicht genehmigungsfähig.
6. Selbst wenn – wie nicht
– die Tatbestandsvoraussetzungen der landwirtschaftlichen Privilegierung
erfüllt wären, hätte der Baubewerber noch nicht unbedingt einen
Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Erforderlich wäre, dass
öffentliche Belange der Baugenehmigung nicht entgegenstehen.
Hier gibt es aber gewichtige
entgegenstehende Belange. Das Vorhaben befindet sich auf einer Kuppe und
losgelöst von jeglicher Bebauung. Die nächste Bebauung ist je nach
Himmelsrichtung 250 bis 500 Meter entfernt. Die sehr großen Bauwerke wären
von weither einsichtbar. Es gäbe einen ganz gravierenden Eingriff in das
Landschaftsbild.
Noch gravierender wären die
Eingriffe in den Naturhaushalt. Alleine durch die Gebäude ( 2 große
Hallen usw.) würden knapp 4000 m² Grund überbaut. Hinzu kämen noch die
Zufahrtsflächen. Desweiteren gäbe es noch eine Auffüllung in der Größenordnung
von mehreren tausend m². Dadurch würden 3 biotopkartierte Hecken ganz,
beziehungsweise teilweise, zerstört, zwei davon am Rand und eine in der
Mitte. Es gäbe einen Eingriff in den Kernbereich des für Mainburg
erarbeiteten Biotopverbundkonzeptes. Hiervon betroffen wären geschützte
Arten, wie z.B. der Neuntöter.
Nach alledem ist das zur Genehmigung beantragte
Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig und wäre
eine etwaige Genehmigung rechtswidrig. Der Bauwerber hat keinen Anspruch
auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die Stadt Mainburg ist in der
Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben gehalten, dem Vorhaben die gemeindliche
Zustimmung nach wie vor zu versagen.
Schadensersatzansprüche des Bauwerbers gegen die
Stadt Mainburg oder einzelne Stadtratsmitglieder gibt es vor diesem
Hintergrund nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ulrich Kaltenegger
Rechtsanwalt
Ortsgruppe
Mainburg
2. Vorsitzender Walter Karl
Hauptstraße 2
Bund Naturschutz kritisiert die
Genehmigungsbehörde
Bei der
Monatsversammlung des Bund Naturschutz am vergangenen Freitag übte
2.Vorsitzender Walter Karl heftige Kritik am Vorgehen des Landratsamtes
Kelheim beim Genehmigungsverfahren für eine Reitanlage in Ried. Als völlig
unverständlich bezeichnete Walter Karl die Tatsache, dass eine Stellungnahme
des Landwirtschaftsamtes zum Thema Privilegierung negativ ist („Nach
Auffassung des Landwirtschaftsamtes Abensberg liegt zwar zum jetzigen
Zeitpunkt noch kein landwirtschaftlicher Betrieb vor.“), die
Genehmigungsbehörde jedoch trotzdem von einer Privilegierung ausgeht.
Selbst 1. Bürgermeister Egger bezeichnete die Feststellungen des
Landwirtschaftsamtes in der Stadtratsitzung am 24.06.2003 als Gefälligkeitsgutachten.
Der völlig überzogene Leserbrief von Regierungsdirektor a.D. Wagner vom
23.06.2003 ändert nichts an dieser Tatsache. Selbst für einen juristisch
nicht bewanderten Bürger ist das Argument, die Betreiber würden durch
ihren Beruf – Mitinhaber einer Anwaltskanzlei – die nötige zeitliche
Flexibilität besitzen, um einen Pferdepensionshaltung mit 48 Einstellplätzen
zu betreiben, wohl nicht nachvollziehbar. Nun könnte man dagegen
einwenden, dass für die Betreuung der Pferde Personal eingestellt wird.
Dies hebelt wiederum das Rentabilitätskriterium des Privilegierungsstatus
aus. Das Baugesetzbuch setzt unter § 35 voraus, dass aus dem Betrieb ein
nachhaltiger Beitrag zur Sicherung der Existenz des Betreibers und ein
entsprechendes Einkommen erwirtschaftet wird. Walter Karl zitierte hierzu
ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Danach scheidet eine
Privilegierung aus, wenn bereits bei objektiver Betrachtung kein Gewinn
erzielt werden kann. Zudem wird von der Rechtsprechung gefordert, dass ein
derartiges Vorhaben eine Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit voraussetzt.
Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Planung auf Generationen
ausgelegt sein muss und aus dem Betrieb Erträge erwirtschaftet werden,
die, wie bereits ausgeführt, zur Sicherung der Existenz des Betreibers
notwendig sind. Das wichtigste Kriterium ist jedoch, das der Antragsteller
lediglich ein Zehntel der Fläche sein Eigentum nennt, die für den
Betrieb der Pensionstierhaltung erforderlich wäre. Zupachtungen im nötigen
Umfang werden dabei in der gängigen Rechtssprechung nicht anerkannt. Die
Baujuristin des Landratsamtes dürfe sich, so Walter Karl, nicht einfach
darauf beschränken, Stellungnahmen verschiedener Fachbehörden und –abteilungen
zu sammeln. Sie müsse diese auch auf ihren rechtlichen Gehalt prüfen,
was im vorliegenden Fall bei näherer Betrachtung nur schwer glaubhaft
ist. Die Meinung eines Sitzungsteilnehmers, dass durch die Privilegierung
als landwirtschaftliches Vorhaben möglicherweise öffentliche Fördermittel
für den Antragsteller fließen, konnte Walter Karl in Ermangelung
eingehender diesbezüglicher Sachkenntnis nicht teilen. Man kann davon
ausgehen, dass durch den zustimmenden Beschluss des Stadtrates nun seitens
des Landratsamtes Kelheim die Genehmigung für das Vorhaben erteilt wird.
Nach Lage der Dinge wäre die Stadt Mainburg die einzige Stelle gewesen,
die diese bedauerliche Entwicklung hätte verhindern können. Das
Landratsamt hat sich durch sein Schreiben vom 13.03.2003 glänzend aus der
Affäre gezogen und den „schwarzen Peter“ der Stadt Mainburg
zugeschoben: einzige Klageberechtigte (mit Erfolgaussicht!) gegen eine
etwaige Baugenehmigung wäre die Stadt Mainburg gewesen. Die Entscheidung,
ob dies nun zufällig geschehen ist oder kalte Berechnung war, mag jeder für
sich selbst finden, so Walter Karl. Der Bund Naturschutz Mainburg wird
sich jedenfalls um eine rechtsaufsichtliche Prüfung durch die Regierung
von Niederbayern bemühen. Die Erfolgsaussichten sind zwar gering, jedoch
soll später niemand sagen können, man hätte davon nichts gewusst. Auf
der Homepage der Ortsgruppe Mainburg (www.bundnatur.mainburg.de.vu
unter „Infos“) finden Interessierte eine juristische Stellungnahme zum
geplanten Vorhaben in Ried von Herrn Dr.jur. Ulrich Kaltenegger.
Walter
Karl
2.Vorsitzender
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